66a Abs. 1 lit. b StGB). Hinsichtlich der neu begangenen Straftaten war dem Beschuldigten hingegen zumindest grundsätzlich bekannt, dass die Möglichkeit einer Landesverweisung besteht, auch wenn er dies bei der Ausführung nicht bedacht haben will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und 19). Zurecht haben die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz – im Rahmen des bedingten Strafvollzuges – das Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose verneint. Es ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten von der erstmals drohenden (bedingten) Freiheitsstrafe eine erhebliche Warnwirkung ausgeht, dasselbe gilt für die vorliegend erstmals drohende Landesverweisung.