Untersuchungshaft, auf (Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 12. September 2017). Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist jedoch noch knapp als Bagatellstrafe einzuordnen, womit diese nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbegehung vom 24. März 2016 noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB zur Landesverweisung erfolgt ist und dem Beschuldigten damals keine diesbezüglichen Konsequenzen drohten, auch wenn der Angriff heute ein Katalogdelikt für eine obligatorische Landesverweisung darstellt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit.