Zudem ist die Gefahr eines Zusammentreffens zwischen Tätern und Bewohnern – insbesondere auch zu Nachtzeiten – vergleichsweise gering, weshalb in gefährliche Situationen umschlagende Überraschungsmomente hier eher ausbleiben. Gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte sowie das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass, ist insgesamt von keiner erheblichen Schwere der Katalogdelikte auszugehen.