Der Beschuldigte ist insbesondere nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl charakteristisch ist, in einen eigentlichen Wohnraum eingedrungen. Beim Eindringen und dem Diebstahl in einem Kellerraum wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Person vergleichsweise in deutlich geringerem Ausmasse beeinträchtigt. Zudem ist die Gefahr eines Zusammentreffens zwischen Tätern und Bewohnern – insbesondere auch zu Nachtzeiten – vergleichsweise gering, weshalb in gefährliche Situationen umschlagende Überraschungsmomente hier eher ausbleiben.