Insgesamt wurde für die gestohlenen Gegenstände ein Deliktsbetrag von etwas mehr als Fr. 11'000.00 geltend gemacht, was nicht zu bagatellisieren ist. Jedoch handelte es sich um ein einziges Ereignis, bei welchem der Beschuldigte die Diebstähle und die Haufriedensbrüche begangen hat und nicht etwa um eine Dauerdelinquenz. Sein Handeln ist im Ergebnis auch nicht von einer besonders schweren kriminellen Energie getragen gewesen, zumal dieses spontan erfolgt ist (GA act. 307). Der Beschuldigte ist insbesondere nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl charakteristisch ist, in einen eigentlichen Wohnraum eingedrungen.