Sohn D. an einer sogenannten «lineären Morphea» leidet, welche nach Angaben des Beschuldigten eine regelmässige ärztliche Untersuchung sowie medikamentöse Behandlung nötig machen würde, wobei er ansonsten normal die Schule besucht und im Alltag nicht gravierend eingeschränkt ist (GA act. 264 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung). Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Krankheit auch im Kosovo behandelt werden könnte. 2.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: