Die Ehefrau des Beschuldigten und die Kinder verfügen zwar ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft und sind mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Es wäre ihnen deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen. Zu beachten ist allerdings, dass die Ehefrau des Beschuldigten – als Einwanderin dritter Generation – in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und die vom Beschuldigten begangenen Straftaten erst Jahre nach der Eheschliessung und in deren Unwissenheit erfolgt sind.