Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als eher unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Schulen besucht noch eine Berufslehre absolviert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, UA act. 7, GA act. 312). Der Beschuldigte gab in beruflicher Hinsicht an, in der Schweiz diverse Jobs gehabt zu haben, mit welchen er zufrieden gewesen sei. Am längsten habe er von 2016 bis 2019 als stellvertretender Umschlagsleiter bei der Unternehmung G. in der Gemeinde O. gearbeitet. Aufgrund eines Burnouts bzw. von Depressionen sei er dann arbeitslos geworden und habe sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (UA act. 7 und GA act. 313).