Mika-Akten S. 12). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern auszugehen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er verfügt zwar über ein intaktes soziales Umfeld im Kreis seiner erweiterten Familie, dieses bestehe aus Geschwistern, Onkeln, Cousins usw., ca. 20 bis 30 Personen. Schweizer Bekanntschaften pflege er gemäss eigenen Angaben zwar, konnte jedoch keine konkreten Bekanntschaften nennen, und er ist auch nicht in Vereinen aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, GA act. 314).