2.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere denjenigen wegen (jeweils mehrfachen) Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch nicht, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.