3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 7. Dezember 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist lediglich die von der Vorinstanz angeordnete obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren zu überprüfen. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).