Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. Weiter wurden diverse Gegenstände eingezogen und vernichtet bzw. den Privatklägern und dem Beschuldigten zurückgegeben, die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung, mit einer vollumfänglichen Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, ausgesprochen.