Hingegen sprach er ihn des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.1) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum schuldig. Der Beschuldigte wurde hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt, wobei ihm die Untersuchungshaft von einem Tag angerechnet wurde. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art.