2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. März 2022 von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung sowie des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.2) frei. Hingegen sprach er ihn des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.1) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum schuldig.