Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.170 (ST.2022.23; StA.2020.9508) Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1992], von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch usw.; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 4. Februar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB), mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. März 2022 von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung sowie des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.2) frei. Hingegen sprach er ihn des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 4.1) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum schuldig. Der Beschuldigte wurde hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, Ersatz- freiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt, wobei ihm die Untersuchungshaft von einem Tag angerechnet wurde. Der Beschuldigte wurde im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde ver- zichtet. Weiter wurden diverse Gegenstände eingezogen und vernichtet bzw. den Privatklägern und dem Beschuldigten zurückgegeben, die Schadenersatzansprüche des Privatklägers B. wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt und eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung, mit einer vollumfänglichen Rückzahlungspflicht des Beschuldigten, ausgesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 7. Dezember 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist lediglich die von der Vorinstanz angeordnete obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren zu überprüfen. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 und 6B_552/2021 vom 9. November 2022). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er bestreitet die vorinstanz- lichen Schuldsprüche, insbesondere denjenigen wegen (jeweils mehr- fachen) Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch nicht, womit unbestrittenermassen eine Katalogtat für eine obligatorische Landes- verweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vorliegt. Er ist somit grund- sätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 2.3. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der heute 30-jährige Beschuldigte kam am 11. Mai 2012 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz (UA act. 5), wo er nun seit über 10 Jahren lebt. Er hat eine Niederlassungsbewilligung C, ein Einbürgerungsverfahren läuft hinsichtlich des Beschuldigten nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 und 12). Seine Muttersprache ist Albanisch, er spricht jedoch gut Deutsch, wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen Eindruck verschaffen konnte. -4- Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau C. und den drei Kindern D. (9 Jahre), E. (6 Jahre) sowie F. (3 Jahre) in der Gemeinde N. (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3). Das Familienleben laufe gut. Auch seine Geschwister leben in der Schweiz, einer seiner Brüder sei mit seiner Familie ebenfalls Mieter im selben Mehrfamilienhaus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die beiden älteren Kinder besuchen die dritte und die erste Klasse. Er pflegt mit seinen noch jungen Kindern einen regelmässigen Umgang und versucht sie zu fördern und zu unterstützen und kommt seinen elterlichen Pflichten nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Seine Ehefrau verfügt zwar ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit, ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen, wo auch ihre erweiterte Familie lebt. Sie verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Aktuell läuft bei ihr sowie bei den drei Kindern das Einbürgerungsverfahren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; Publikation Gemeinde N., Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung; Mika-Akten S. 12). Es ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern auszugehen. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er verfügt zwar über ein intaktes soziales Umfeld im Kreis seiner erweiterten Familie, dieses bestehe aus Geschwistern, Onkeln, Cousins usw., ca. 20 bis 30 Personen. Schweizer Bekanntschaften pflege er gemäss eigenen Angaben zwar, konnte jedoch keine konkreten Bekanntschaften nennen, und er ist auch nicht in Vereinen aktiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, GA act. 314). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als eher unterdurchschnittlich. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Schulen besucht noch eine Berufslehre absolviert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, UA act. 7, GA act. 312). Der Beschuldigte gab in beruflicher Hinsicht an, in der Schweiz diverse Jobs gehabt zu haben, mit welchen er zufrieden gewesen sei. Am längsten habe er von 2016 bis 2019 als stellvertretender Umschlagsleiter bei der Unternehmung G. in der Gemeinde O. gearbeitet. Aufgrund eines Burnouts bzw. von Depressionen sei er dann arbeitslos geworden und habe sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (UA act. 7 und GA act. 313). In der Zwischenzeit habe er einige Male temporär bei der Unternehmung H. oder Unternehmung I. gearbeitet, habe jedoch aufgrund seiner psychischen Probleme keinen Fuss mehr fassen können (UA act. 8). Im Mai 2021 habe er sich deshalb mit der Gründung einer GmbH als Beruf XY selbstständig gemacht (Handelsregisterauszug M. GmbH., Protokoll Berufungsverhandlung S. 15, GA act. 248). Bei dieser Tätigkeit habe er sich nach vier Monaten, im Oktober 2021, bei einem Unfall an der Schulter verletzt. Er habe diese Verletzung nach erfolglosen Therapieversuchen im August 2022 operieren müssen und sei deshalb -5- aktuell noch arbeitsunfähig. Er erhalte Taggelder von ca. Fr. 5'000.00 bis Fr. 5'200.00 von der Suva, diese habe nach ca. 4 bis 5 Monaten anerkannt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zeitweise habe er finanzielle Unterstützung von der Familie erhalten, dies sei aber gegenwärtig nicht mehr der Fall (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, GA act. 312 ff.). Seine Frau arbeite für den Mittagstisch der Gemeinde und verdiene wöchentlich ca. Fr. 90.00. Der Beschuldigte gibt an, keine IV- Rente beantragen zu wollen, sondern sich wieder im Arbeitsmarkt integrieren und mit seiner GmbH weiterfahren zu wollen. Ab Januar 2023 könne er wieder arbeiten, er verfüge auch über Kontakte und die operativen Mittel für das Erhalten und Ausführen von entsprechenden Aufträgen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er habe Betreibungen von ca. Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00, wobei es sich um Kreditkartenschulden handle, welche er am Überprüfen sei. Ansonsten habe er keine Schulden mehr und sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 f., GA act. 315, UA act. 10). Damit kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration ausgegangen werden. Dies ist jedoch in nicht unerheblichem Masse auf seinen Gesund- heitszustand, nämlich seine psychischen Leiden sowie in jüngerer Zeit die Verletzung seiner Schulter durch einen Arbeitsunfall, zurückzuführen. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich seine Verurteilungen aus. Der Beschuldigte ist nebst der vorliegenden Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Gerichtspräsidium Aarau mit Urteil vom 12. September 2017 wegen Angriffs rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschuldigte hat dazu ausgeführt, nur seinem Bruder, der mit einem Messer angegriffen worden und freigesprochen worden sei, geholfen zu haben (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 13). Sodann ist er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2022 und 6. Oktober 2022 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt worden. Dies sei gemäss Angaben des Beschuldigten auf einen Adresswechsel zurück- zuführen gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16), was jedoch am Schuldspruch nichts zu ändern vermag. Es handelt sich dabei zwar nicht um besonders schwere Straftaten. Seine Verurteilungen in verschiedenen Gebieten zeigen jedoch, dass der Beschuldigte offensichtlich Mühe damit bekundet, sich an die hiesige Rechts- und Werteordnung zu halten und daneben auch damit, sich um administrative Belange zu kümmern. Auch wenn nach dem Gesagten nicht von einer so starken Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder hier aufgewachsenen Personen regelmässig der Fall ist, so spricht die Anwesenheitsdauer von mehr als zehn Jahren und die damit einhergehende – wenn auch nicht mustergültige – Integration des Beschuldigten, der hier seinen Lebensmittelpunkt hat, und seine echte gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen -6- Kindern doch für ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 2.4. Zur Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren und hat dort, nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland, seit seinem 9. Lebensjahr die Kindheit und auch die obligatorische Schulzeit verbracht. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte im Kosovo das Gymnasium besucht, jedoch nicht abgeschlossen, bevor er das Land im Alter von 20 Jahren verlassen hat. Er verbrachte damit insbesondere die prägende Jugend- und Adoleszenz- phase im Kosovo. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre für den Beschuldigten grundsätzlich zumutbar. Seine Eltern, zu welchen er ein gutes Verhältnis pflegt, und diverse Verwandte leben im Kosovo, die Mutter besitzt dort auch ein Grundstück mit zwei Häusern, wo er bei Bedarf leben könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11, UA act. 5, GA act. 312). Der Beschuldigte gab zudem an, sein Heimatland regelmässig für Familienan- lässe bzw. Besuche seiner Eltern zu bereisen (GA act. 312). Weiter spricht er die Landessprache fliessend und die Kultur und sozialen Gepflogen- heiten in seinem Heimatland sind ihm zweifelsohne geläufig. Damit wären seine Resozialisierungschancen durchaus gut, auch wenn er im Kosovo noch nie gearbeitet hat. Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten vermag hieran nichts zu ändern, dies umso mehr er angibt, heute bis auf seine (voraussichtlich bald genesene) Schulterverletzung gesund zu sein und seine psychischen Probleme in den Griff bekommen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Die Ehefrau des Beschuldigten und die Kinder verfügen zwar ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft und sind mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Es wäre ihnen deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo zu folgen. Zu beachten ist allerdings, dass die Ehefrau des Beschuldigten – als Einwanderin dritter Generation – in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und die vom Beschuldigten begangenen Straftaten erst Jahre nach der Eheschliessung und in deren Unwissenheit erfolgt sind. Sie ist sie die Ehe mit der Erwartung eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz eingegangen und hat dem Beschuldigten entsprechend ihre Unzufriedenheit mit seinem deliktischen Verhalten kundgetan (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Ein Leben im Kosovo würde für sie sowohl in beruflicher als auch sozialer Hinsicht einen grossen Einschnitt bedeuten. Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Ehefrau und Kinder im Falle einer Landesverweisung in der Schweiz bleiben würden, da sie sich im Kosovo kein Leben vorstellen könnten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Sodann ist zu beachten, dass der -7- Sohn D. an einer sogenannten «lineären Morphea» leidet, welche nach Angaben des Beschuldigten eine regelmässige ärztliche Untersuchung sowie medikamentöse Behandlung nötig machen würde, wobei er ansonsten normal die Schule besucht und im Alltag nicht gravierend eingeschränkt ist (GA act. 264 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung). Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Krankheit auch im Kosovo behandelt werden könnte. 2.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Katalogtat des mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs bezieht sich auf das Eindringen in die Kellerräumlichkeiten eines Mehrfamilienhauses in Dintikon, wo er durch Beschädigen des Garagentors und der jeweiligen Kellertüren in fünf ver- schlossene Kellerabteile sowie den Technikraum des Gebäudes ein- gedrungen ist und diese Räume nach Wertgegenständen durchsucht hat. Dabei hat er, gemeinsam mit G., eine Fotokamera, zwei Jacken (Canada Goose), zwei Paar Schuhe (Adidas, Guess), einen Skianzug (North Face), eine Videoüberwachungsanlage und zwei Geldzählgeräte entwendet. Dies aus zwei Kellerabteilen, in den weiteren Abteilen hat er nichts entwendet. Insgesamt wurde für die gestohlenen Gegenstände ein Deliktsbetrag von etwas mehr als Fr. 11'000.00 geltend gemacht, was nicht zu bagatellisieren ist. Jedoch handelte es sich um ein einziges Ereignis, bei welchem der Beschuldigte die Diebstähle und die Haufriedensbrüche begangen hat und nicht etwa um eine Dauerdelinquenz. Sein Handeln ist im Ergebnis auch nicht von einer besonders schweren kriminellen Energie getragen gewesen, zumal dieses spontan erfolgt ist (GA act. 307). Der Beschuldigte ist insbesondere nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl charakteristisch ist, in einen eigentlichen Wohnraum eingedrungen. Beim Eindringen und dem Diebstahl in einem Kellerraum wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Person vergleichsweise in deutlich geringerem Ausmasse beeinträchtigt. Zudem ist die Gefahr eines Zusammentreffens zwischen Tätern und Bewohnern – insbesondere auch zu Nachtzeiten – vergleichsweise gering, weshalb in gefährliche Situationen umschlagende Überraschungsmomente hier eher ausbleiben. Gestützt auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte sowie das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass, ist insgesamt von keiner erheblichen Schwere der Katalogdelikte auszugehen. Auch das Rückfallrisiko bzw. die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind vorliegend nicht als besonders hoch einzustufen. Der Beschuldigte weist zwar eine Vor- strafe wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB, inklusiver zweitägiger -8- Untersuchungshaft, auf (Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 12. September 2017). Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist jedoch noch knapp als Bagatellstrafe einzuordnen, womit diese nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbegehung vom 24. März 2016 noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB zur Landesverweisung erfolgt ist und dem Beschuldigten damals keine diesbezüglichen Konsequenzen drohten, auch wenn der Angriff heute ein Katalogdelikt für eine obligatorische Landesverweisung darstellt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Hinsichtlich der neu begangenen Straftaten war dem Beschuldigten hingegen zumindest grundsätzlich bekannt, dass die Möglichkeit einer Landes- verweisung besteht, auch wenn er dies bei der Ausführung nicht bedacht haben will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 und 19). Zurecht haben die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz – im Rahmen des bedingten Strafvollzuges – das Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose verneint. Es ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten von der erstmals drohenden (bedingten) Freiheitsstrafe eine erhebliche Warn- wirkung ausgeht, dasselbe gilt für die vorliegend erstmals drohende Landesverweisung. Aufgrund der Vorstrafe, der Art und Weise der Tatausführung und der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten konnte dem Beschuldigten aber auch nicht eine vorbehaltlose gute Prognose gestellt werden. Im Gegenteil war den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung durch eine erhöhte Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen. Negativ auf die Legalprognose wirkt sich sodann auch aus, dass der Beschuldigte neuerlich mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2022 und 6. Oktober 2022 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt worden ist, auch wenn es sich dabei um Delikte im Bagatell- bereich handelt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Diese dürfen – entgegen der amtlichen Verteidigung – auch zweifelsohne berücksichtigt werden, da die Einholung des aktuellen Strafregisterauszuges mit Vorladung ordnungsgemäss bekannt gegeben wurde. Es bestehen schliesslich auch aufgrund des unbesonnen erscheinenden Umgangs des Beschuldigten mit den finanziellen Mitteln seiner AB. Fragezeichen hinsichtlich seiner Legalbewährung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Im Übrigen hat sich der Beschuldigte seit dem 16. November 2020 wohlverhalten. Kokain habe er lediglich einmalig konsumiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; vgl. auch GA act. 311 und 315). Im vor- liegenden Strafverfahren hat er sich kooperativ und geständig gezeigt und sein Handeln offenkundig bereut und seine Fehler eingesehen. Eine Einigung mit den Geschädigten bzw. die Beseitigung der Strafanträge hat er zumindest (erfolglos) angestrebt. Es fehlt damit insgesamt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von künftigen Delikten, die der öffen- tlichen Ordnung oder Sicherheit entgegenstehen. -9- Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise noch geringen Schwere der als Katalogtat zu berücksichtigenden Straftaten trotz gewisser Bedenken an seiner Legalprognose insgesamt von einer fehlenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten bzw. einem knapp noch geringen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung auszugehen. 2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten zweifellos in der Schweiz liegt. Das erhebliche private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergibt sich gesamthaft vor allem durch seine Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren sowie die echte gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern. Es ist damit von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Sodann überwiegen seine hohen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auch die vergleichsweise geringeren öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Mithin fällt die EMRK-konforme Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zugunsten des Beschuldigten aus, so dass sich die Landesverweisung als unverhältnismässig erweist. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landes- verweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind damit vorliegend erfüllt. 3. 3.1. Die auf die Frage der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet. Ausgangsgemäss sind die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT). 3.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’030.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. - 10 - Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 6'922.30 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschä- digung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage- ziffer 4.1), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (1. bis 2. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 11 - 4. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: - 0.6 Gramm Kokain - Louis Vuitton-Tasche - Taschenlampe - Diverse Kabel Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind den berechtigten Personen auf Verlangen herauszugeben: - Videoüberwachungsanlage (H.) - Geldzählgerät (H.) - 1 Paar Damenschuhe, Guess, schwarz, Gr. 39 (I.) - 1 Paar Turnschuhe, Nike Airmax, schwarz, Gr. 43 (Beschuldigter) - 1 Paar Damenschuhe, ohne Marke, beige, Grösse unbekannt (Beschuldigter) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'600.00 auszurichten. 7.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'030.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 12 - Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'922.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 7. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen