4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'714.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)