3. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB und Art. 106 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OBG - 20 - zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 21'600.00, und einer Ordnungsbusse von Fr. 60.00, ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.