6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner erstinstanzlichen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf die vor Vorinstanz eingereichte Kostennote des freigewählten Verteidigers ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) 1/3 der geltend gemachten Entschädigung, d.h. gerundet Fr. 3'400.00, auszurichten. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: