426 Abs. 3 lit. a StPO die Kosten für die rechtsmedizinischen Begutachtungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Straftatendossier 3 in Höhe von Fr. 610.00 vorab in Abzug zu bringen, zumal sich diese Analysen aufgrund der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen als überflüssig erwiesen. Somit sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten mit Fr. 2'714.65 ([Fr. 4'682.00-Fr. 610.00] x 2/3) aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 -