Die in Straftatendossier 1 und 2 (Anklageziffern I.1 und I.2) ergangenen Freisprüche wegen Übertretungen sind von untergeordneter Bedeutung und haben zu keinen namhaften Mehrkosten geführt, zumal die entsprechenden Untersuchungshandlungen ohnehin notwendig gewesen wären. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) zu 2/3 aufzuerlegen. Davon sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit.