Die Anklageschrift des vorliegenden Verfahrens umfasst drei Straftatendossiers mit drei zeitlich voneinander unabhängigen Vorfällen wegen jeweils unterschiedlicher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung. Der Beschuldigte ist einzig mit Bezug auf das Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) vollumfänglich freizusprechen. Die in Straftatendossier 1 und 2 (Anklageziffern I.1 und I.2) ergangenen Freisprüche wegen Übertretungen sind von untergeordneter Bedeutung und haben zu keinen namhaften Mehrkosten geführt, zumal die entsprechenden Untersuchungshandlungen ohnehin notwendig gewesen wären.