Besprechungen mit dem Beschuldigten von insgesamt 8 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.0 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) die Hälfte, d.h. Fr. 1'000.00 auszurichten. 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).