Der Beschuldigte hat keine Honorarnote seines freigewählten Verteidigers eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens in Anlehnung an die vorinstanzlich eingereichte Kostennote (GA act. 82 ff.) ein Aufwand für die Berufungserklärung, die Berufungsbegründung, den Aufwand mit verfahrensleitenden Verfügungen und die notwendigen - 18 -