Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er von den Vorwürfen Tatvorwürfen gemäss Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) freizusprechen ist und anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.