5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er von den Vorwürfen Tatvorwürfen gemäss Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) freizusprechen ist und anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszusprechen ist.