4.8. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 für die Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtet und stattdessen die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. 4.9. Für das Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV ist eine Ordnungsbusse von Fr. 60.00 auszusprechen (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 OBG in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; Ziff. 312/1. Anhang 1 OBV).