Nicht einmal ein laufendes Strafverfahren konnte den Beschuldigten davon abhalten, erneut deliktisch in Erscheinung zu treten. Angesichts der Gleichgültigkeit, welche der Beschuldigte gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie der mit seinem Verhalten einhergehenden Gefahren für die Rechtsgüter anderer an den Tag legt, ist dem Beschuldigten vielmehr eine eigentliche - 17 - Schlechtprognose zu stellen. Aus spezialpräventiven Gründen ist die Geldstrafe daher unbedingt auszusprechen.