Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind. Nicht einmal ein laufendes Strafverfahren konnte den Beschuldigten davon abhalten, erneut deliktisch in Erscheinung zu treten.