Nachdem sich der Beschuldigte mit Berufung weder zur vorinstanzlichen Festsetzung der Tagessatzhöhe noch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäussert hat, ist davon auszugehen, dass sich diese nicht massgeblich verändert haben. Auszugehen ist deshalb von einem monatlichen Nettoverdienst von Fr. 5'000.00. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten sowie einem ermessensweisen Abzug für eine hohe Anzahl Tagessätze von 10 % ist der Tagessatz auf Fr. 120.00 festzusetzen.