4.5.4. Zusammengefasst ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätze auszusprechen. Diese verletzt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) – auch unter Berücksichtigung der zu ergehenden Freisprüche – nicht, nachdem die Vorinstanz u.a. für die verbleibenden Schuldsprüche sowohl eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als auch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt hatte.