Insgesamt überwiegen die negativen Elemente, weshalb sich die Täterkomponente zusätzlich straferhöhend auswirken würde. Da jedoch bereits die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 217), fällt eine Straferhöhung ausser Betracht. - 16 -