Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren bis auf wenige Ausnahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber auch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.