4.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (siehe dazu oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Offensichtlich hat er nicht die genügenden Lehren aus den Vorstrafen gezogen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).