Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten und denkbaren Formen und Verhaltensweisen zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagen Geldstrafe auszugehen.