Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich der Blutprobe zu unterziehen bzw. bei der Durchführung mitzuwirken. Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich der Blutprobe zu unterziehen, - 15 - desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).