Der Beschuldigte war am 1. Dezember 2018 um ca. 00:55 Uhr in Oftringen unterwegs, als eine Polizeipatrouille wegen seines auffälligen Fahrstils auf das Fahrzeug aufmerksam wurde und es zur Kontrolle anhielt. Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge angeordnete Blutprobe verweigerte er, obwohl ihm die Konsequenzen durch die Polizei erläutert worden waren. Die diesbezügliche Verhaltensweise des Beschuldigten ist jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist jedoch, dass er über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte.