Der ordentliche Strafrahmen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein sog. Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Alkoholprobe unterzieht, nicht schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht. Mittelbar dient Art. 91a SVG auch der Verkehrssicherheit, geht es doch darum, Personen