Beschuldigte mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Auch verfügte er in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist denn auch nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt verzichtet hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen.