Beim Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV handelt es sich um eine Übertretung gemäss Art. 106 StGB, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 OBG in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; Ziff. 312/1. Anhang 1 OBV). 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration am 24. März 2019, der bei gleichem Strafrahmen konkret schwersten Straftat, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: