Diese Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen. Das Tatverschulden der zur Beurteilung stehenden Delikte kann sodann zwar nicht mehr als leicht eingestuft werden, wiegt allerdings auch nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Gestützt darauf ist somit für die Widerhandlungen gegen Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie gegen Art. 91a Abs. 1 SVG jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, wobei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.