Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Verurteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 wegen einfacher Körperverletzung aus, mit welcher der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden ist. Zudem wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 26. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt (vgl. UA act. 1). Diese Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen.