4.2. Der Beschuldigte hat sich nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.