4. 4.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. Oktober 2016 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 90.00 abgesehen und den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 160.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung nicht geäussert. Nachdem der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Straftatendossier 3 (Anklageziffer I.3) freizusprechen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.