gerufen hatte, und der ebenfalls anwesende Zeuge und Cousin des Beschuldigten H. konnten keine Angaben dazu machen, ob der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hatte oder nicht (UA act. 122; GA act. 65). Sodann vermag alleine der Umstand, dass das Fahrzeug auf den Vater des Beschuldigten eingelöst ist, nicht auszuschliessen, dass nicht eine der anderen, mit dem Beschuldigten betroffenen Personen das Fahrzeug gelenkt hat. Angesichts dieser Beweislage ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht hinreichend erstellt, so dass er in dubio pro reo von den mit Berufung angefochtenen Tatvorwürfen (Straftatendossier 3, Anklageziffer I.3) freizusprechen ist.