Andere Beweismittel, anhand derer der Beschuldigte mit hinreichender Sicherheit als Lenker des BMW M4 Coupé mit dem Kennzeichen aaa identifiziert werden könnte, bestehen nicht. Der Beschuldigte selbst hat sich zum Vorfall nicht geäussert und während des gesamten Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (UA act. 94 ff.; GA act. 67). Auch die als Zeugin befragte G., welche am besagten Sonntagmorgen wegen einer tätlichen Auseinandersetzung die Polizei - 11 -