Zwar schützen sowohl der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand als auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar Leib und Leben sowie Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer und damit gewichtige Rechtsgüter (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91; BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95). Dennoch sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel nicht als schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (BGE 147 IV 16 E. 6 f.;