Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wegen zweier Vergehen und einer Übertretung angeklagt, wobei erstere einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Bei keinem dieser Delikte ist indessen – in Gesamtwürdigung der aus den Akten hervorgehenden Tatumstände sowie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung – von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen: