Ob eine Straftat als schwer i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO anzusehen ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vom abstrakt angedrohten Strafmass, sondern von der Schwere der konkreten Tat ab. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). 3.3.2. Der Beschuldigte ist mit den Vorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Widerhandlung gegen das - 10 -