Eine derartige Überwachung ist jedoch an eine Bewilligung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geknüpft (§ 20 Abs. 1 IDAG). Dass eine solche vorliegend eingeholt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Ausserdem stehen auch diese Überwachungen unter dem Vorbehalt, dass sie für Betroffene erkennbar sind (vgl. § 20 Abs. 2 IDAG). Auch dem kantonalen Polizeigesetz ist vorliegend kein Rechtfertigungsgrund zu entnehmen, zumal eine entsprechende gesetzliche Grundlage mit § 36a PolG erst per 1. Juli 2021 und damit nach dem zur Beurteilung stehenden Vorfall in Kraft getreten ist.