3.2.4.4. Schliesslich scheidet auch eine Rechtfertigung gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung aus. Handhabe für eine solche würde – abgesehen vom vorstehend geprüften DSG – allenfalls § 20 Abs. 1 IDAG bieten, wonach öffentliche Organe öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine derartige Überwachung ist jedoch an eine Bewilligung der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geknüpft (§ 20 Abs. 1 IDAG).